Sanierung  Wir sanieren und reparieren Lichtbänder und Lichtkuppeln aller Fabrikate/ Hersteller Lichtbänder: 1. Austausch - / Verstärkung von Altverglasungen Reduzierung der Heizkosten durch deutlich verbesserte Dämmung Reduzierte Stromkosten durch optimierte Lichtausbeute Reduzierung des Energieeintrages - weniger Hitze im Sommer Anpassung des U-Wertes an die Vorgaben der EnEV 2016 2. Aufbau auf eine bestehende Trag- / Unterkonstruktion Kein Öffnen des Daches nötig Die bestehende Dämmung der Unterkonstruktion bleibt voll erhalten   Lichtkuppeln: 1. Aufbau auf eine bestehende Trag- / Unterkonstruktion Kein Öffnen des Daches nötig Die bestehende Dämmung der Unterkonstruktion bleibt voll erhalten 2. Aufstocken auf eine bestehende Trag- / Unterkonstruktion Kein Öffnen des Daches nötig Die bestehende Dämmung der Unterkonstruktion bleibt voll erhalten Höhe der Aufstockelemente variabel            Bei Ausführung einer Sanierung mit HS PRO Verglasungen erhalten    Sie die volle 10-Jahres Garantie gegen Hageldurchschlag!                  
                                                  das Original
Wir recyceln das Altmaterial gemäß den geltenden Vorschriften
Sanierung & Wartung Garantie 10 JAHRE Garantie 10 JAHRE
  Wartung Wir warten Lichtbänder und Lichtkuppeln aller Fabrikate/ Hersteller  Wir empfehlen eine jährliche Wartung Ihres Lichtbandes-/ Lichtkuppel(n).  Dies dient der Erhaltung des Nutzwertes und der Sicherstellung der Funktionalität.  Ist Ihr Dachaufbau mit einer RWA-Anlage ausgerüstet, ist eine  jährliche  Inspektion und Wartung nach DIN 18232-2:2007 / Art. 12 BayBO / SPrüfV verpflichtend.  Wir führen Wartungen im gesamten Bundesgebiet aus. Sachverständigenabnahme / TÜV- Begleitung :  (RWA-Anlagen) Auf Wunsch übernehmen wir für Sie die Organisation und Durchführung der Sachverständigenabnahme gemäß Art. 12 BayBO/ SPrüfV. Einer unserer Servicetechniker begleitet den Sachverständigen und behebt beanstandete Mängel noch während der Abnahme. Eine Nachprüfung kann somit in den meisten Fällen vermieden werden. Eine Sachverständigenabnahme nach SPrüV/ Landesbauordnung ist durchzuführen: 1. bei Neuerrichtung 2. bei wesentlichen Änderungen an der RWA-Anlage/ am Gebäude (z.B. Einbau von Trennwänden, Anbauten) 3. Nutzungsänderung des Gebäudes (z.B. eine Produktionshalle wird zum Versammlungsraum) 4. alle 2-3 Jahre gem. den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung
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